Direkt zum Seiteninhalt

Datenschutzbeauftragter

DATENSCHUTZ IST VERTRAUENSSACHE!


Der Datenschutz in Deutschland ist gesetzlich geregelt. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind in Bundes- und Landesgesetzen festgeschrieben.
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Dazu zählen unter anderem:

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme

  • Datenschutzrechtliche Schulung der Mitarbeiter

  • Erstellen eines Datenschutzkonzeptes inklusive einer Datenschutzdokumentation


Bei der Erfüllung dieser Pflichten können wir sie unterstützen. Nach den Grundsätzen des Bundesdatenschutzgesetzes können sie der Verpflichtung im Bestehensfall mit einem internen oder externen Datenschutzbeauftragten begegnen. Der interne Datenschutzbeauftragte erhält mit der Bestellung besondere Regeln im Kündigungsschutz um der Verantwortung und Stellung dieser Berufung gerecht zu werden.
Der externe Datenschutzbeauftragte ist für sie Vertragspartner und die Bindungsfrist beträgt im schlechtesten Fall die Laufzeit des Vertrages.

Die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten (DSB) im Überblick:

  • Der Kunde muß den externen DSB nicht qualifizieren - insofern hat der Kunde auch keine Kosten für Qualifikationsmaßnahmen.

  • der besondere arbeitsschutzrechtliche Kündigungsschutz gilt nicht für den externen DSB

  • wir generieren Synergieeffekte aufgrund unserer Erfahrungen in unterschiedlichen Gewerbebereichen. Das kommt jedem Kunden zugute.

  • Wir unterliegen keinem Interessenskonflikt in ihrem Unternehmen - daher können wir unvoreingenommen Problemstellungen erfassen, bewerten und ansprechen.


Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten (DSB):

  • die Umsetzung des Datenschutzes bei den Mitarbeitern des Unternehmens

  • Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG

  • Durchführung von Schulungen zu den Themenkomplexen Datensicherheit, Datenschutz als Persönlichkeitsrecht sowie Grundzüge des Datenschutzes gem. § 4g Abs. 1 S.3 Nr.2 BDSG

  • Hinwirken auf eine rechtmäßige Datenverarbeitung

  • Unterstützung bei der Erstellung des internen Verfahrensverzeichnisses

  • Führen der Übersicht des internen Verfahrensverzeichnisses gem. § 4g Abs. 2 S.1 BDSG

  • Prüfung der Zulässigkeit einzelner Datenverarbeitungsvorgänge gem. § 28 BDSG

  • Einführung einer Datenschutzstruktur

  • Mitwirkung bei der Gestaltung von Vordrucken für personenbezogene Daten      

  • Mitwirkung bei der Gestaltung von Verfahren für automatisierte Einzelentscheidungen gem. § 6a BDSG                                                                

  • Mitwirkung bei der Gestaltung von Anlagen zur Videoüberwachung gem. § 6b BDSG

  • Mitwirkung beim Einsatz von mobilen Medien gem. § 6c BDSG

  • Mitwirkung bei der technischen Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen im Hinblick auf Datenvermeidung und Datensparsamkeit gem. § 3a BDSG

  • Durchführung einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs.5 und 6 BDSG

  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der DV-Programme gem. § 4g Abs.1 S.3 Nr.1 BDSG

  • Überwachung und Koordinierung der IT-Sicherheitsmaßnahmen gem. § 9 BDSG sowie dessen Anlagen

  • Mitwirkung bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gem. § 10 BDSG

  • Sicherstellung einer Programmdokumentation

  • Koordination aller Datenschutzmaßnahmen, Abstimmung mit der Geschäftsleitung, Einschaltung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall gem. § 4g Abs.1 S.1 BDSG

  • Sicherstellung des Datenschutzes gegenüber Vertragspartnern

  • Unterstützung bei der Vertragsgestaltung von Verträgen mit Auftragnehmern / Auftraggebern gem. § 11 BDSG

  • Ausgestaltung der Hinweispflicht an die Datenempfänger bezüglich der Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes gem. §§ 4b Abs.6, 28 Abs.5, 29 Abs.6 BDSG

  • Sicherung der Betroffenenrechte

  • Erstellung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses und zur Verfügungstellung für Jedermann auf Antrag gem. §4g Abs.2 S.2 BDSG

  • Mitwirkung bei der Realisierung der Rechte der Betroffenen auf Benachrichtigung gem. § 33 BDSG, Auskunft gem. § 34 BDSG sowie Berichtigung, Sperrung und Löschung gem. § 35 BDSG


Nehmen sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren sie einen Termin.




Zurück zum Seiteninhalt